P3 23 83 VERFÜGUNG VOM 27. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Brig-Glis, Beschwerdeführer, vertre- ten durch Rechtsanwalt Ivo Walter, 3900 Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegnerin und ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, 1950 Sion 2, Vorinstanz (Verlängerung Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wallis vom 27. Februar 2023 [ZMG P2 23 109]
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers, der sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in:
- 3 - Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tat- verdacht und stützt sich dabei auf den Bericht zur Verhaftung des Beschuldigten vom
21. November 2022, auf die Ersuchen um Verfahrensübernahme sowie auf die Polizei- berichte vom 22. November 2022 und vom 1. November 2023. Der Beschuldigte sei aufgrund diverser laufender Strafuntersuchungen im RIPOL zur Verhaftung ausge- schrieben worden. Zudem könne aus den Ersuchen um Verfahrensübernahme entnom- men werden, dass noch weitere Kantone Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB führen würden. Des Weiteren hätten die Migros Bank und die Raiffeisenbank bei der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich Konten des Beschuldigten je eine Verdachtsmeldung gemacht. Das Zwangsmassnah- mengericht erwähnt zudem die diversen Konti des Beschuldigten und führt aus, der Be- schuldigte habe am 22. August 2022 je ein Konto bei der Baloise Bank SoBa und bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank eröffnet, nachdem er zwischen dem 13. Juni 2022 und 8. Juli 2022 bereits vier neue Konti bei verschiedenen Banken eröffnet habe. Vor diesem Hintergrund seien die Erklärungen des Beschuldigten bzgl. der Herkunft der Gel- der im Zusammenhang mit seinem «legalen Edelsteinbusiness» unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, um über die Haftvoraussetzungen befinden zu können, seien auch die relativierenden und entlastenden Akten miteinzubeziehen. Daher sei auch zwingend vorgesehen, dass die Einvernahmeprotokolle den Haftunterlagen beiliegen müssten. Die vorliegenden Akten liessen zwar zu, sich ein Bild über den Sacherhalt zu machen. Dieses Bild sei jedoch einseitig und enthalte nicht die relativierenden Umstände, wie sie zum Beispiel der Be- schwerdeführer zu Protokoll geben könne. Bei über achtstündigen Einvernahmen könne durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eigene entlastende Aussa- gen zu den Anschuldigungen gemacht habe. Es obliege dem Zwangsmassnahmenge- richt, auch entlastende Unterlagen im Ganzen zu würdigen. Bereits aus diesem Grund müssten dem Zwangsmassnahmengericht die Protokolle vorgelegt werden, damit die- ses über die Voraussetzungen befinden könne. Zudem sei auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche aufzeigen würde, dass der kurze Polizeibericht
- 4 - durchaus hinterfragt werden müsse. Im Übrigen sei der Staatsanwaltschaft die Möglich- keit eingeräumt worden, den eingereichten Bericht der Polizei mit weiteren Unterlagen zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft habe trotz Hinweise aus der Stellungnahme ledig- lich weitere den Beschwerdeführer vermeintlich belastende Akten zugestellt und es er- neut unterlassen, auch die entlastenden Unterlagen, wie etwa Protokolle und derglei- chen, dem Zwangsmassnahmengericht nachzureichen. Dies könne durchaus so ver- standen werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht bewusst Akten vorenthalten wolle. Das Zwangsmassnahmengericht hätte sich darauf nicht ein- lassen dürfen.
E. 2.2 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und objektivierbare An- haltspunkte vorliegen, die für eine Täterschaft bzw. Beteiligung der beschuldigten Per- son hinsichtlich der infrage stehenden Verbrechen oder Vergehen sprechen. Im Haftprü- fungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Be- schwerdeinstanz bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tat- verdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zur Frage des dringen- den Tatverdachts ist in diesem Stadium weder ein eigentliches Beweisverfahren durch- zuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Bei Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkret- heit des Tatverdachts zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und Art. 227 Abs. 2 StPO betreffend deren Verlängerung) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgrün- den sprechen könnten (Art. 6 Abs. 2 StPO; s.a. Art. 225 Abs. 4 StPO: "erhärten oder entkräften"). Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Beschuldigten bereits alle vorläu- figen Untersuchungsergebnisse zur Einsicht vorlegen müsste (s. Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO). Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine ein- seitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige
- 5 - Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt. Es ob- liegt insofern primär den Haftprüfungsinstanzen, in zweiter Linie aber auch dem Beschul- digten, die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhalts- punkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungs- behörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 4 sowie Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO; zum Ganzen: Bundesgerichtsurteile 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1, 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Dem Beschwerdeführer kann zwar zugestimmt werden, dass die Haftakten zur Ver- längerung der Untersuchungshaft nicht sehr umfangreich sind. Sie bestehen einzig aus einen polizeilichen Zwischenbericht und aus mehreren Ersuchen um Verfahrensüber- nahme. Dennoch sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten ersichtlich. Wie bereits dargelegt, obliegt es auch dem Beschwerdeführer, für das Gegenteil sprechende, konkrete Hinweise vorzubringen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bei über achtstündigen Einvernah- men könne durchaus angenommen werden, dass er entlastende Aussagen zu den An- schuldigten gemacht habe. Er legt indes nicht konkret dar, welche entlastenden Aussa- gen vorliegen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht einzig, dass das behauptete Edelstein- business ihn entlasten würde. Die diesbezüglichen Aussagen wurden denn auch vom Polizeibericht vom 1. Februar 2023 aufgegriffen und zusammengefasst dargelegt. Be- lastende Aussagen wurden weder im Polizeibericht noch vom Zwangsmassnahmenge- richt berücksichtigt. Weitere Hinweise auf entlastende Elemente bringt der Beschwerde- führer nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne vorherige Einsicht in das Protokoll seiner eigenen Befragung im Stande ist darzulegen, inwiefern sich daraus ihn entlastende Beweiselemente ergeben (vgl. Bundesgerichtsur- teile 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.4, 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.4, 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.6).
E. 2.4 Was die polizeilichen Berichte betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar eher kurz verfasst sind und es zu erwarten ist, dass sehr viel mehr Hintergrundinformationen zu- sammengetragen worden sind, welche sich nicht in den Haftakten befinden. Nichtsdes- totrotz liefert sowohl der Polizeibericht vom 22. November 2022 als auch der Zwischen- bericht vom 1. Februar 2023 zusammen mit den Gesuchen um Verfahrensübernahme wesentliche und konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht. Aus den Poli-
- 6 - zeiberichten lässt sich insbesondere verschiedene Kontobeziehungen sowie deren Gut- schriften und Belastungen entnehmen. Diese Darlegungen der Polizei erscheinen schlüssig, auch wenn sich die Originaldokumente, mithin die Kontoauszüge, nicht in den Haftakten befinden. Der Zwischenbericht vom 1. Februar 2021 gibt zudem neue wesent- liche Erkenntnisse wieder. So ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in- nert einer kurzen Zeit mehrere Konti bei Banken in der Schweiz eröffnet hat, obschon er vor der Verhaftung unbestrittenermasssen nicht mehr in der Schweiz wohnte, was für den dringenden Tatverdacht spricht. Was die im Polizeibericht erwähnte Anzahl der ge- schädigten Personen anbelangt, kann dem Beschwerdeführer zugestimmt werden, dass sich diese aus den Haftakten nicht mit Genauigkeit bestimmen lässt. Dies ist in diesem Verfahrensstadium jedoch denn auch nicht notwendig und gilt es im Verlauf des weiteren Verfahrens weiter zu ermitteln. Gleiches gilt für einen eventuellen Tatbeitrag des Be- schuldigten an einem Betrug. Des Weiteren sind die verschiedenen laufenden Strafver- fahren gegen den Beschuldigten zu berücksichtigen. Bereits aus dem Bericht zur Ver- haftung geht hervor, dass mehrere Kantone gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren führen. Zwischenzeitlich sind bei der Staatsanwaltschaft mehrere Gesuche um Verfah- rensübernahme von anderen Kantonen eingereicht worden. Die Kantone St. Gallen, Thurgau, Neuenburg und Graubünden ersuchten jeweils um Übernahme der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei bzw. Betrug. Diese Strafverfahren stehen in einem direkten Zusammenhang mit dem von der Staatsanwalt- schaft Oberwallis geführten Strafverfahren. So kann dem Übernahmegesuch des Unter- suchungsamts Gossau (Kanton St. Gallen) insbesondere entnommen werden, dass eine unbekannte Täterschaft eine Person eine Betrugs-E-Mail geschrieben habe und ihn auf- grund des mutmasslichen Besuchs einer verbotenen pornografischen Internetseite zur Zahlung eines Geldbetrags aufgefordert habe. Die Person habe daraufhin einen Betrag von Fr. 9'500.00 auf das Konto IBAN xxxxx lautend auf X _________, überwiesen. Auch aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden geht hervor, dass ein Betrag auf ein Konto des Beschwerdeführers geflossen sei. Nähere Informationen lassen sich aus den Gesuchen nicht entnehmen, dennoch ergeben diese zusammen mit den Polizeibe- richten ein einheitliches Bild über eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Straftat. Die Aussagen in Bezug auf das «Edelsteinbusiness» vermögen in Über- einstimmung mit der Vorinstanz den dringenden Tatverdacht demgegenüber nicht zu entkräften.
E. 3 - 7 -
E. 3.1 Neben dem dringenden Tatverdacht ist für die Anordnung von Untersuchungshaft ein Haftgrund notwendig (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Zur Begründung führt es an, es könne bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auf die Aussagen anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme abgestützt werden. Der Beschuldigte habe keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz. Zudem sei aus seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er keine relevanten Bindungen zur Schweiz habe, die ihn veranlassen würden, auch zwingend daselbst zu verbleiben. Bei einer umgehenden Freilassung müsste daher da- mit gerechnet werden, dass er in der Schweiz untertaucht oder gar das Land verlässt. Der Beschwerdeführer stellt die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Fluchtgefahr in seiner Beschwerde nicht explizit in Abrede. Seine Ausführungen be- schränken sich darauf darzulegen, dass die Haftakten einseitig seien und darauf nicht abzustellen sei.
E. 3.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 1B_505/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.2, 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.3).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung eine empfindliche Strafe. Wie hoch diese konkret sein könnte, wird sich im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zei- gen. Jedenfalls liegt der abstrakte Strafrahmen für Geldwäscherei bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Dies stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_571/2021 vom 10. November 2021 E.
- 8 - 2.2, 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerde- führer über keine gefestigte Beziehung in bzw. zur Schweiz verfügt. Der Beschwerde- führer lieferte die wesentlichen Angaben für die Beurteilung der Fluchtgefahr bei der Be- fragung anlässlich der Hafteröffnung, dessen Protokoll sich in den Akten befindet. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte war über meh- rere Jahre in der Schweiz berufstätig. Er lebte indes vor der Verhaftung nicht mehr in der Schweiz, sondern in Frankreich und hätte im Dezember 2022 eine neue Arbeitsstelle in Österreich antreten wollen. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht darzule- gen, ein soziales Umfeld in der Schweiz zu haben, welches unter Umständen gegen eine Flucht aus der Schweiz sprechen würde. Hingegen hat er einen Sohn in Frankreich und eine Ehefrau in der Elfenbeinküste. Eine mögliche Flucht ins Ausland ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.
E. 4 Die Fluchtgefahr ist hinreichend hoch, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, in der Beschwerde diesbezügliche Rügen und Vorschläge zu unterbreiten. Im Er- gebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestä- tigen.
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entspre- chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 5.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS
- 9 - 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsfra- gen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtli- chen Verteidiger durch den Staat mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird X _________ auferlegt. 3. Rechtsanwalt Ivo Walter wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt. Sitten, 27. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 23 83
VERFÜGUNG VOM 27. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Brig-Glis, Beschwerdeführer, vertre- ten durch Rechtsanwalt Ivo Walter, 3900 Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Beschwerdegegnerin und
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, 1950 Sion 2, Vorinstanz
(Verlängerung Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wallis vom 27. Februar 2023 [ZMG P2 23 109]
- 2 - Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führt gegen X _________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Das Zwangsmassnahmenge- richt ordnete mit Verfügung vom 23. November 2022 (P2 22 859) gegen den Beschul- digten X _________ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten an. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft auf weitere drei Monate, d.h. bis 19. Mai 2023. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ am 10. März 2023 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. C. Die Vorinstanz verzichtete am 14. März 2023 auf eine Stellungnahme und übermit- telte dem Kantonsgericht die Akten. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. März 2023 ihre Stellungnahme ein, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vorinstanz hinterlegte am 21. März 2023 die Haftakten des Verfahrens um Anordnung der Untersuchungshaft (P2 22 859).
Erwägungen
1. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge- rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Beschwerdeführers, der sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in:
- 3 - Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tat- verdacht und stützt sich dabei auf den Bericht zur Verhaftung des Beschuldigten vom
21. November 2022, auf die Ersuchen um Verfahrensübernahme sowie auf die Polizei- berichte vom 22. November 2022 und vom 1. November 2023. Der Beschuldigte sei aufgrund diverser laufender Strafuntersuchungen im RIPOL zur Verhaftung ausge- schrieben worden. Zudem könne aus den Ersuchen um Verfahrensübernahme entnom- men werden, dass noch weitere Kantone Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB führen würden. Des Weiteren hätten die Migros Bank und die Raiffeisenbank bei der Meldestelle für Geldwäscherei bezüglich Konten des Beschuldigten je eine Verdachtsmeldung gemacht. Das Zwangsmassnah- mengericht erwähnt zudem die diversen Konti des Beschuldigten und führt aus, der Be- schuldigte habe am 22. August 2022 je ein Konto bei der Baloise Bank SoBa und bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank eröffnet, nachdem er zwischen dem 13. Juni 2022 und 8. Juli 2022 bereits vier neue Konti bei verschiedenen Banken eröffnet habe. Vor diesem Hintergrund seien die Erklärungen des Beschuldigten bzgl. der Herkunft der Gel- der im Zusammenhang mit seinem «legalen Edelsteinbusiness» unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, um über die Haftvoraussetzungen befinden zu können, seien auch die relativierenden und entlastenden Akten miteinzubeziehen. Daher sei auch zwingend vorgesehen, dass die Einvernahmeprotokolle den Haftunterlagen beiliegen müssten. Die vorliegenden Akten liessen zwar zu, sich ein Bild über den Sacherhalt zu machen. Dieses Bild sei jedoch einseitig und enthalte nicht die relativierenden Umstände, wie sie zum Beispiel der Be- schwerdeführer zu Protokoll geben könne. Bei über achtstündigen Einvernahmen könne durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eigene entlastende Aussa- gen zu den Anschuldigungen gemacht habe. Es obliege dem Zwangsmassnahmenge- richt, auch entlastende Unterlagen im Ganzen zu würdigen. Bereits aus diesem Grund müssten dem Zwangsmassnahmengericht die Protokolle vorgelegt werden, damit die- ses über die Voraussetzungen befinden könne. Zudem sei auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche aufzeigen würde, dass der kurze Polizeibericht
- 4 - durchaus hinterfragt werden müsse. Im Übrigen sei der Staatsanwaltschaft die Möglich- keit eingeräumt worden, den eingereichten Bericht der Polizei mit weiteren Unterlagen zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft habe trotz Hinweise aus der Stellungnahme ledig- lich weitere den Beschwerdeführer vermeintlich belastende Akten zugestellt und es er- neut unterlassen, auch die entlastenden Unterlagen, wie etwa Protokolle und derglei- chen, dem Zwangsmassnahmengericht nachzureichen. Dies könne durchaus so ver- standen werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht bewusst Akten vorenthalten wolle. Das Zwangsmassnahmengericht hätte sich darauf nicht ein- lassen dürfen. 2.2 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und objektivierbare An- haltspunkte vorliegen, die für eine Täterschaft bzw. Beteiligung der beschuldigten Per- son hinsichtlich der infrage stehenden Verbrechen oder Vergehen sprechen. Im Haftprü- fungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Be- schwerdeinstanz bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tat- verdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zur Frage des dringen- den Tatverdachts ist in diesem Stadium weder ein eigentliches Beweisverfahren durch- zuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Bei Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkret- heit des Tatverdachts zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und Art. 227 Abs. 2 StPO betreffend deren Verlängerung) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgrün- den sprechen könnten (Art. 6 Abs. 2 StPO; s.a. Art. 225 Abs. 4 StPO: "erhärten oder entkräften"). Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Beschuldigten bereits alle vorläu- figen Untersuchungsergebnisse zur Einsicht vorlegen müsste (s. Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO). Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine ein- seitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige
- 5 - Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt. Es ob- liegt insofern primär den Haftprüfungsinstanzen, in zweiter Linie aber auch dem Beschul- digten, die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhalts- punkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungs- behörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 4 sowie Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO; zum Ganzen: Bundesgerichtsurteile 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1, 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5, je mit Hinweisen). 2.3 Dem Beschwerdeführer kann zwar zugestimmt werden, dass die Haftakten zur Ver- längerung der Untersuchungshaft nicht sehr umfangreich sind. Sie bestehen einzig aus einen polizeilichen Zwischenbericht und aus mehreren Ersuchen um Verfahrensüber- nahme. Dennoch sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten ersichtlich. Wie bereits dargelegt, obliegt es auch dem Beschwerdeführer, für das Gegenteil sprechende, konkrete Hinweise vorzubringen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bei über achtstündigen Einvernah- men könne durchaus angenommen werden, dass er entlastende Aussagen zu den An- schuldigten gemacht habe. Er legt indes nicht konkret dar, welche entlastenden Aussa- gen vorliegen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht einzig, dass das behauptete Edelstein- business ihn entlasten würde. Die diesbezüglichen Aussagen wurden denn auch vom Polizeibericht vom 1. Februar 2023 aufgegriffen und zusammengefasst dargelegt. Be- lastende Aussagen wurden weder im Polizeibericht noch vom Zwangsmassnahmenge- richt berücksichtigt. Weitere Hinweise auf entlastende Elemente bringt der Beschwerde- führer nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne vorherige Einsicht in das Protokoll seiner eigenen Befragung im Stande ist darzulegen, inwiefern sich daraus ihn entlastende Beweiselemente ergeben (vgl. Bundesgerichtsur- teile 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.4, 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.4, 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.6). 2.4 Was die polizeilichen Berichte betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar eher kurz verfasst sind und es zu erwarten ist, dass sehr viel mehr Hintergrundinformationen zu- sammengetragen worden sind, welche sich nicht in den Haftakten befinden. Nichtsdes- totrotz liefert sowohl der Polizeibericht vom 22. November 2022 als auch der Zwischen- bericht vom 1. Februar 2023 zusammen mit den Gesuchen um Verfahrensübernahme wesentliche und konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht. Aus den Poli-
- 6 - zeiberichten lässt sich insbesondere verschiedene Kontobeziehungen sowie deren Gut- schriften und Belastungen entnehmen. Diese Darlegungen der Polizei erscheinen schlüssig, auch wenn sich die Originaldokumente, mithin die Kontoauszüge, nicht in den Haftakten befinden. Der Zwischenbericht vom 1. Februar 2021 gibt zudem neue wesent- liche Erkenntnisse wieder. So ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in- nert einer kurzen Zeit mehrere Konti bei Banken in der Schweiz eröffnet hat, obschon er vor der Verhaftung unbestrittenermasssen nicht mehr in der Schweiz wohnte, was für den dringenden Tatverdacht spricht. Was die im Polizeibericht erwähnte Anzahl der ge- schädigten Personen anbelangt, kann dem Beschwerdeführer zugestimmt werden, dass sich diese aus den Haftakten nicht mit Genauigkeit bestimmen lässt. Dies ist in diesem Verfahrensstadium jedoch denn auch nicht notwendig und gilt es im Verlauf des weiteren Verfahrens weiter zu ermitteln. Gleiches gilt für einen eventuellen Tatbeitrag des Be- schuldigten an einem Betrug. Des Weiteren sind die verschiedenen laufenden Strafver- fahren gegen den Beschuldigten zu berücksichtigen. Bereits aus dem Bericht zur Ver- haftung geht hervor, dass mehrere Kantone gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren führen. Zwischenzeitlich sind bei der Staatsanwaltschaft mehrere Gesuche um Verfah- rensübernahme von anderen Kantonen eingereicht worden. Die Kantone St. Gallen, Thurgau, Neuenburg und Graubünden ersuchten jeweils um Übernahme der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei bzw. Betrug. Diese Strafverfahren stehen in einem direkten Zusammenhang mit dem von der Staatsanwalt- schaft Oberwallis geführten Strafverfahren. So kann dem Übernahmegesuch des Unter- suchungsamts Gossau (Kanton St. Gallen) insbesondere entnommen werden, dass eine unbekannte Täterschaft eine Person eine Betrugs-E-Mail geschrieben habe und ihn auf- grund des mutmasslichen Besuchs einer verbotenen pornografischen Internetseite zur Zahlung eines Geldbetrags aufgefordert habe. Die Person habe daraufhin einen Betrag von Fr. 9'500.00 auf das Konto IBAN xxxxx lautend auf X _________, überwiesen. Auch aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden geht hervor, dass ein Betrag auf ein Konto des Beschwerdeführers geflossen sei. Nähere Informationen lassen sich aus den Gesuchen nicht entnehmen, dennoch ergeben diese zusammen mit den Polizeibe- richten ein einheitliches Bild über eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Straftat. Die Aussagen in Bezug auf das «Edelsteinbusiness» vermögen in Über- einstimmung mit der Vorinstanz den dringenden Tatverdacht demgegenüber nicht zu entkräften. 3.
- 7 - 3.1 Neben dem dringenden Tatverdacht ist für die Anordnung von Untersuchungshaft ein Haftgrund notwendig (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Zur Begründung führt es an, es könne bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auf die Aussagen anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme abgestützt werden. Der Beschuldigte habe keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz. Zudem sei aus seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er keine relevanten Bindungen zur Schweiz habe, die ihn veranlassen würden, auch zwingend daselbst zu verbleiben. Bei einer umgehenden Freilassung müsste daher da- mit gerechnet werden, dass er in der Schweiz untertaucht oder gar das Land verlässt. Der Beschwerdeführer stellt die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Fluchtgefahr in seiner Beschwerde nicht explizit in Abrede. Seine Ausführungen be- schränken sich darauf darzulegen, dass die Haftakten einseitig seien und darauf nicht abzustellen sei. 3.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 1B_505/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.2, 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.3). 3.3 Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung eine empfindliche Strafe. Wie hoch diese konkret sein könnte, wird sich im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zei- gen. Jedenfalls liegt der abstrakte Strafrahmen für Geldwäscherei bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Dies stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_571/2021 vom 10. November 2021 E.
- 8 - 2.2, 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerde- führer über keine gefestigte Beziehung in bzw. zur Schweiz verfügt. Der Beschwerde- führer lieferte die wesentlichen Angaben für die Beurteilung der Fluchtgefahr bei der Be- fragung anlässlich der Hafteröffnung, dessen Protokoll sich in den Akten befindet. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte war über meh- rere Jahre in der Schweiz berufstätig. Er lebte indes vor der Verhaftung nicht mehr in der Schweiz, sondern in Frankreich und hätte im Dezember 2022 eine neue Arbeitsstelle in Österreich antreten wollen. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht darzule- gen, ein soziales Umfeld in der Schweiz zu haben, welches unter Umständen gegen eine Flucht aus der Schweiz sprechen würde. Hingegen hat er einen Sohn in Frankreich und eine Ehefrau in der Elfenbeinküste. Eine mögliche Flucht ins Ausland ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.
4. Die Fluchtgefahr ist hinreichend hoch, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, in der Beschwerde diesbezügliche Rügen und Vorschläge zu unterbreiten. Im Er- gebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestä- tigen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entspre- chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt. 5.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge- setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS
- 9 - 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver- teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever- fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsfra- gen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtli- chen Verteidiger durch den Staat mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschä- digen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird X _________ auferlegt. 3. Rechtsanwalt Ivo Walter wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt. Sitten, 27. März 2023